Skiunterricht in Europa
FEMPS
Wesentliche Rechtsverordnungen
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/907 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Österreich
Das Skischul- und Skilehrwesen ist in Österreich in den einzelnen Bundesländern gesetzlich reglementiert. Entgeltlicher Schneesportunterricht darf in Österreich ausschließlich im Rahmen bewilligter Skischulen („Skischulvorbehalt“) durchgeführt werden. Eine selbständige Ausübung als Skilehrer*in ist in Österreich – unabhängig von der beruflichen Qualifikation – nicht zulässig!
Für den Einsatz als Schneesportlehrer*in in einer österreichischen Skischule ist eine anerkannte Berufsausbildung erforderlich. Die gesetzliche Reglementierung des Berufs-Schneesportwesens in Österreich schließt die Anerkennung von Skilehrerprüfungen im Rahmen der europäischen Integration mit ein. Die laut den landesgesetzlichen Bestimmungen zuständige Behörde (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde) hat auf Antrag eines Migranten eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schneesportlehrer im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung oder Prüfung nach den österreichischen Gesetzen als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
a) diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer ist oder
b) diese Ausbildung in einem der in der genannten Staaten im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist oder
c) es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.
Die Ausbildung bzw. Prüfung des Antragstellers ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
Liegt eine im Vergleich zur entsprechenden Ausbildung oder Prüfung nach den österreichischen Gesetzen hinsichtlich der vermittelten Inhalte nicht vor, bzw. weichen diese wesentlich von den österreichischen Ausbildungen oder Prüfungen ab, ist eine Anerkennung nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG möglich. Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen.
Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen:
Gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere auf Artikel 49b Abs. 4, hat die Europäische Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 vom 14.03.2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer erlassen.
Eine Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung ist im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nicht erforderlich, wenn der Antragsteller eine Ausbildung und eine Prüfung absolviert hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen und gemeinsamen Ausbildungsprüfung (CTT Technikprüfung und die CTT Sicherheitsprüfung) entspricht.
Anträge auf Anerkennung sind bei der zuständigen Behörde schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Prüfung, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Original oder als Kopien anzuschließen.
France
Der Unterricht des Skisports und jeder sonstigen sportlichen Aktivität ist in Frankreich reglementiert. Dieses Regelwerk ist im « Code du sport » (Sportgesetz) verankert.
Es bestehen zwei gesetzliche Verpflichtungen :
- Qualifikationspflicht: Ein Skilehrer, der in Frankreich den Skisport unterrichten möchte, muss einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen.
- Meldepflicht: Bevor er in Frankreich unterrichten kann, muss der Skilehrer seine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden. Bei allen Bergsportaktivitäten (Skifahren, Bergsteigen) erfolgt diese Anmeldung unabhängig vom Betätigungsort beim Präfekten des Departements Isère in der PNMESA.
Sachbearbeiter : Marc Vernier
Diese Anmeldung kann unter Bezug auf die europäischen Richtlinien nach zwei Verfahren erfolgen:
- Freie Niederlassung: für Personen, die sich in Frankreich für eine Saison oder länger niederlassen möchten. Die zuständige französische Verwaltung stellt gegebenenfalls unter den gleichen Bedingungen wie für einen diplomierten französischen Skilehrer einen Gewerbeschein aus.
- Freie Dienstleistung: für Personen, die über einen kurzen Zeitraum eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung erbringen möchten. Ihnen wird gegebenenfalls eine Anmeldebescheinigung für die freie Dienstleistung ausgestellt, die für die Dauer der Dienstleistung gültig ist. Die Anmeldung muss jedes Jahr erneuert werden.
Es gibt jetzt eine landesweite Online-App auf Englisch und Französisch für Staatsangehörige aus der EU, die ihren Beruf in Frankreich ausüben möchten; sie nennt sich ARQUEDI und ist mit folgendem Link zugänglich:
Italien
Anträge auf Ausübung des Berufs des Skilehrers als Gelegenheits- oder Niederlassungsskilehrer müssen bei der Abteilung Sport des Präsidiums des Ministerrats (Rom) eingereicht werden.